Lieferantenanforderungen

Leitfaden zur Qualitätssicherung und zum Rückstandsmonitoring bei der Produktion und Lieferung von Obst- und Gemüseerzeugnissen

Im Interesse aller Kunden und Verbraucher und somit auch in Ihrem eigenen Interesse - als Produzent/Lieferant und persönlich mit Ihren Familien auch als täglicher Endverbraucher - sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass sich die aktuell vorliegenden gesetzlichen Regelungen der Behörden und Vorgaben diverser Umweltschutzorganisationen derzeit leider nicht genügend mit den Forderungen und dem Recht der Verbraucher in puncto effektiver Lebensmittelsicherheit und -vertrauen decken.

Im Folgenden haben wir deshalb in Form eines Leitfadens unsere ab sofort und allgemein gültigen Anforderungen neu definiert und diese strengen Kriterien auch zeitgleich als rechtsverbindlichen Bestandteil unserer Lieferantenvereinbarung festgelegt. Um aber die praktische Umsetzbarkeit auch sicherzustellen, haben wir uns rechtlich und inhaltlich lediglich an den Werten der Rückstands-Höchstmengen-Verordnung (RHmV) und der akuten Referenzdosis (ARFD) orientiert. Ferner stützen wir uns auf das Lebens- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB) sowie Vorgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) sowie der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Im einzelnen erwarten wir von jedem Lieferanten/Produzenten, dass die jeweiligen Richtwerte der RHmV und die ARFD-Werte zu maximal 70% erreicht werden. Wir erwarten ferner, dass Sie die Anforderungen dieses umfassenden Leitfadens unmittelbar in Ihr betriebliches Eigenkontrollsystem einbinden und die Einhaltung sicherstellen sowie stets einen Nachweis der Wirksamkeit und durchgängigen Rückverfolgbarkeit erbringen können.

Details zum Leitfaden Qualitätssicherung und Rückstandsmonitoring

1. Einleitung und Erklärungen


Obst und Gemüse sowie Südfrüchte, die in oder über Deutschland vermarktet werden sollen, müssen den hierzulande geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen. EU-Rückstandsrecht ist nicht anwendbar, solange eine Umsetzung in nationale Recht nicht erfolgt ist.

Rückstandshöchstmengen von Pflanzenschutzmitteln stellen keine toxikologischen Grenzwerte dar, sondern werden von den Zulassungsbehörden so festgelegt, dass sie bei Anwendung laut Gebrauchsanleitung und unter der sogenannten "Guten Agrarpraxis" nicht überschritten werden. Darüber hinaus werden Höchstmengen stets nur so hoch festgelegt, dass gesundheitliche Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind.

Die in Deutschland genehmigten Höchstmengen für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind primär laut Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) geregelt. Daneben könne in Einzelfällen und auf Antrag auch Höchstmengen für bestimmte Produkt-Wirkstoff-Kombinationen durch Allgemeinverfügungen gemäss §54 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) festgelegt werden, wenn die Erzeugung und der Gebrauch dieser Kombinationen in einem anderen EU-Mitgliedsland zugelassen und gesundheitliche Risiken ausgeschlossen sind.

Falls ein Wirkstoff in der RHmV nicht namentlich genannt ist, gilt als Nachweisgrenze stets eine sogenannte "allgemeine Höchstmenge" von derzeit 0,01 mg/kg als "techniche Null-Tolerant". Ausnahmen gelten hier nur für jene Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einem Pflanzenschutzmittel für den Einsatz in der Lebensmittelerzeugung neu zugelassen worden sind und deren Höchstmengen noch nicht in der RHmV aufgenommen worden sind.

Obst und Gemüse sowie Südfrüchte, die den rückstandsrechtlichen Vorschriften entsprechen, gelten grundsätzlich als "sicher" im Sinne Artikel 14 der EG-Basisverordnung zum Lebensmittelrecht. Diese gesetzliche Definition der Lebensmittelsicherheit gilt aber nicht, wenn Erkenntnisse aus rechtlich nicht eindeutig geregelten Bereichen begründete Zweifel erkennen lassen.

Derartige Zweifel können z.B. bei der Berücksichtigung der sogenannten "akuten Referenzdosis" (ARfD) entstehen. Die ARfD ist die Messgrösse der Wirkstoffmenge pro Kilogramm Körpergewicht eines potentiell empfindlichsten Verbrauchers/Konsumenten (Mädchen mit 16,15 kg Körpergewicht), die in einer Mahlzeit oder während eines Tages mit Sicherheit ohne gesundheitliche Nachteile aufgenommen werden kann. Gesetzliche Grundlagen für die Bemessung der ARfD esistieren jedoch nicht; das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat aber maximal anzunehmende Verzehrmengen für eine Reihe von Erzeugnissen ermittelt, so dass die höchstmögliche Wirkstoffaufnahme berechnet und der durch die UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) und das BfR festgelegten "akuten Referenzdosis" gegenüber gestellt werden kann.
Bei dieser Gegenüberstellung ergibt sich für einige Produkt-Wirkstoff-Kombinationen, dass die ARfD bereits deutlich überschritten ist, selbst wenn die zulässige Höchstmenge (RHmV) noch nicht erreicht ist. Nach der Zulassung von neuen Produkt-Wirkstoff-Kombinationen kommt es in aller Regel leider zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufnahme von Höchstmengen in die RHmV.

Um in diesem rechtlich bislang unzulänglich geregeltem Bereich eine verlässliche Sicherheitsbewertung vornehmen zu können, hat das BVL sogenannte Beurteilungswerte veröffentlicht. Die Werte in dieser Tabelle geben diejenigen Rückstandsmengen an, die während des Zulassungsverfahrens und im gesundheitlichem Sinne - als sicher beurteilt wurden. Auch wenn diese Werte bislang noch nicht rechtsverbindlich sind, können sie faktisch als "vorveröffentlichte Höchstmengen" angesehen und berücksichtigt werden und eine Einschätzung der als sicher anzusehenden Rückstandsmengen zulassen.

Wer also "sicheres" Obst und Gemüse sowie Südfrüchte in den Verkehr bringen will, muss somit unabdingbar gewährleisten, dass alle geltenden Rückstandshöchstmengen sowie ggf die BVL-Beurteilungswerte eingehalten werden und dass ausserdem und unabhängig hiervon auch die "akute Referenzdosis" nicht überschritten, bzw zu maximal 70% erreicht wird.

Für Erzeuger und Lieferanten bedeutet dies, die Pflanzenschutzmittel so auszuwählen und einzusetzen, dass alle Kriterien sicher erfüllt werden können. Für nicht deutsche Erzeuger kommt hinzu, dass unabhängig von der nationalen sogenannten "Guten Agrar Praxis" (GAP), alle im Empfängerland Deutschland geltenden Anforderungen erfüllt werden müssen. Alle Marktbeteiligte auf Import- und Handelsstufen unterliegen zusätzlich der Pflicht, sich stets von der Sicherheit der zu vermarktenden Lebensmittel in eigener Verantwortung zu überzeugen. Dies setzt zunächst voraus dass Erzeuger und Vorlieferanten sachkundig bewertet und ausgewählt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, besonders als ausländischer Lieferant oder Erzeuger, die in Deutschland massgeblichen Kriterien und Werte stets aktuell zugänglich zu halten.

Die konkrete Einhaltung der Anforderungen kann aber nur durch stichprobenhafte lebensmittelchemische Untersuchungen gesichert werden, wobei Prüfauftrag und Qualifikation der Laboratorien hinreichend geprüft und zugelassen sein müssen, um aussagefähige Analyseergebnisse zu gewährleisten. Ausserdem muss das Stichprobenraster unter Berücksichtigung einer produktspezifischen Risikobewertung engmaschig genug sein, um etwaige Abweichungen mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können.

Der folgende Anforderungskatalog soll rechtliche und anderweitige Kriterien zusammenführen und erläutern, um im Ergebnis eine verlässliche und unisono Aussage des Begriffes "Sicherheit" der gehandelten Erzeugnisse zu ermöglichen.

2. Anforderungskatalog


1. Rückstandshöchstmengen (RHmV)


Es werden grundsätzlich nur die für die jeweilige Kultur zugelassenen Wirkstoffe eingesetzt. Sonstige Kontaminanten wie z.B. aus Verpackungsmaterialien oder Kreuzkontaminationen etc. sind auf ein technisch unvermeidbares Mass zu begrenzen.

Zur Beurteilung von Analyseergebnissen gelten die Werte der deutschen RHmV in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie etwaig vorliegende Allgemeinverfügungen. Um die Einhaltung der Rückstandshöchstmengen, insbesondere unter Berücksichtigung des analytischen Streubereichs zu gewährleisten, werden alle (Vor-)Lieferanten aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Rückstände 70% der angegebenen Höchstmenge nicht überschreiten. Dieser Wert ist grundsätzlich einzuhalten. Zeigen Analyseergebnisse einen Wert zwischen 70% und 100% der geltenden Rückstandshöchstmenge, wird der (Vor-)Lieferant in geeigneter Form über das Analyseergebnis in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, auf eine rasche und nachhaltige Reduzierung hinzuwirken. Die hierzu eingeleiteten Massnahmen sind zu dokumentieren und unaufgefordert in Schriftform vorzulegen.

Bei Produkt-Wirkstoff-Kombinationen mit einer allgemeinen Rückstandshöchstmenge von 0,01 mg/kg gilt der Wert der RHmV ohne Anwendung der Richtwertregelung.

Für Wirkstoffe, die im Sinne von §1 IV RHmV durch das BVL in Pflanzenschutzmitteln für den Einsatz bei Lebensmitteln zugelassen worden sind und für die somit eine allgemeine Höchstmenge non 0,01 mg/kg nicht anwendbar ist, sind die Beurteilungswerte des BVL in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Überschreitungen des Beurteilungswertes werden wie eine Höchstmengenüberschreitung gewertet.


2. Akute Referenzdosis (ARfD)

Für einige Produkt-Wirkstoff-Kombinationen kann bereits bei Einhaltung der Werte der RHmV die Akute Referenzdosis (ARfD) überschritten sein. In allen Analyseberichten ist künftig für jeden nachgewiesenen Wirkstoff die prozentuale Ausschöpfung der ARfD anzugeben, die in keinem Fall mehr als 100% erreichen darf.
Bei nicht systemisch wirkenden Oberflächenbehandlungsmitteln (insbesondere Imazalil und Thiabendazol bei Zitrusfrüchten) ist der massgebliche ARfD-Wert erforderlichenfalls gesondert durch Analyse des essbaren Anteils der Frucht zu ermitteln.
Zeigen Analyseergebnisse einen Wert zwischen 70% und 100% Ausschöpfung der geltenden ARfD, wird der (Vor-)Lieferant in geeigneter Form über das Analyseergebnis in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, auf eine rasche und nachhaltige Reduzierung hinzuwirken. Die hierzu eingeleiteten Massnahmen sind zu dokumentieren und unaufgefordert in Schriftform vorzulegen.


3. Maximale Anzahl von Wirkstoffen

Im Bereich der Mehrfachrückstände ist eine pauschale Begrenzung der zulässigen Anzahl nachgewiesener Wirkstoffe auf z.B. vier oder fünf h.E. sehr kritisch zu betrachten. Die bewusste Beschränkung auf wenige Wirkstoffe kann zum erneuten Einsatz von nicht mehr zeitgemässen Breitband-Pflanzenschutzmitteln führen. Ausserdem wären von einer solchen Beschränkung z.B. auch, und sogar gerade diejenigen Erzeuger betroffen, die gemäss GAP ein Resistenzmanagement praktizieren und gezielt moderne Wirkstoffe mit spezifischer Wirkung im Wechsel anwenden.
Hier ist es erforderlich, eine Datengrundlage zu schaffen, auf der einen Bewertung des Sachverhaltes durch eine unabhängige Gutachterkommission möglich ist. Ziel muss es sein, eine Empfehlung für die Marktbeteiligten auszusprechen, die produktspezifisch eine sachgerechte Eingrenzung des Auftretens von Mehrfachrückständen ermöglicht.


4. Sanktionsgründe und -Massnahmen

Die Sicherstellung der rigorosen Einhaltung dieser Anforderungen des vorliegenden Leitfadens hat für uns höchste Priorität. Die nachfolgend bezeichneten Abweichungen im Verlauf einer Kooperation führen zur sofortigen Sperrung des Erzeugers bzw des Produktes:

- Nachweis eines nicht zugelassenen Wirkstoffes in einer Kultur,

- mindestens ein Wirkstoff liegt in einer Analyse über der Rückstandshöchstmenge oder über der Ausschöpfung des ARfD-Wertes von 100%,

- der Richtwert von 70%, bezogen auf die Rückstandshöchstmenge und auf die Ausschöpfung des ARfD-Wertes, ist in Einzelanalysen mehrfach überschritten worden.


5. Informationsquellen

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr werden hier einige weiterführende sogenannte "web-links" genannt, die Ihnen bei der weiteren Vertiefung in das Thema dienen und zur Aktualität beitragen können:

http://www.bmelv.de
RHmV einschliesslich Änderungsverordnungen auf der Web-Site des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

http://www.bvl.bund.de
Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittel sowie Fundstelle für aktuelle BVL-Beurteilungswerte auf der Web-Site des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

http://www.bfr.bund.de
Fundstelle für ARfD-Werte und durchschnittliche Verzehrmengen in Deutschland auf der Web-Site des Bundesinstitutes für Risikobewertung

http://www.kennzeichnungsrecht.de
Fundstelle für aktuelle Rückstandshöchstmengen und Allgemeinverfügungen sowie einem ARfD Rechner der 1x1 AG

http://www.ulb.de

http://www.fruchtverband.de

http//www.qs.de

http://www.ifs.de

http://www.eurepgap.org