Lieferantenanforderungen
Leitfaden zur Qualitätssicherung und zum Rückstandsmonitoring bei der Produktion und Lieferung von Obst- und Gemüseerzeugnissen
Im Interesse aller Kunden und Verbraucher und somit auch in Ihrem eigenen
Interesse - als Produzent/Lieferant und persönlich mit Ihren Familien auch als
täglicher Endverbraucher - sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass sich die
aktuell vorliegenden gesetzlichen Regelungen der Behörden und Vorgaben diverser
Umweltschutzorganisationen derzeit leider nicht genügend mit den Forderungen und
dem Recht der Verbraucher in puncto effektiver Lebensmittelsicherheit und
-vertrauen decken.
Im Folgenden haben wir deshalb in Form eines Leitfadens unsere ab sofort und
allgemein gültigen Anforderungen neu definiert und diese strengen Kriterien auch
zeitgleich als rechtsverbindlichen Bestandteil unserer Lieferantenvereinbarung
festgelegt. Um aber die praktische Umsetzbarkeit auch sicherzustellen, haben wir
uns rechtlich und inhaltlich lediglich an den Werten der
Rückstands-Höchstmengen-Verordnung (RHmV) und der akuten Referenzdosis (ARFD)
orientiert. Ferner stützen wir uns auf das Lebens- und Futtermittel-Gesetzbuch
(LFGB) sowie Vorgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) und des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR)
sowie der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Im einzelnen erwarten wir von jedem Lieferanten/Produzenten, dass die jeweiligen
Richtwerte der RHmV und die ARFD-Werte zu maximal 70% erreicht werden. Wir
erwarten ferner, dass Sie die Anforderungen dieses umfassenden Leitfadens
unmittelbar in Ihr betriebliches Eigenkontrollsystem einbinden und die
Einhaltung sicherstellen sowie stets einen Nachweis der Wirksamkeit und
durchgängigen Rückverfolgbarkeit erbringen können.
Details zum Leitfaden Qualitätssicherung und Rückstandsmonitoring
1. Einleitung und Erklärungen
Obst und Gemüse sowie Südfrüchte, die in oder über Deutschland vermarktet werden
sollen, müssen den hierzulande geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen.
EU-Rückstandsrecht ist nicht anwendbar, solange eine Umsetzung in nationale
Recht nicht erfolgt ist.
Rückstandshöchstmengen von Pflanzenschutzmitteln stellen keine toxikologischen
Grenzwerte dar, sondern werden von den Zulassungsbehörden so festgelegt, dass
sie bei Anwendung laut Gebrauchsanleitung und unter der sogenannten "Guten
Agrarpraxis" nicht überschritten werden. Darüber hinaus werden Höchstmengen
stets nur so hoch festgelegt, dass gesundheitliche Schäden mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind.
Die in Deutschland genehmigten Höchstmengen für Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln sind primär laut Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV)
geregelt. Daneben könne in Einzelfällen und auf Antrag auch Höchstmengen für
bestimmte Produkt-Wirkstoff-Kombinationen durch Allgemeinverfügungen gemäss §54
des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) festgelegt werden, wenn die
Erzeugung und der Gebrauch dieser Kombinationen in einem anderen
EU-Mitgliedsland zugelassen und gesundheitliche Risiken ausgeschlossen sind.
Falls ein Wirkstoff in der RHmV nicht namentlich genannt ist, gilt als
Nachweisgrenze stets eine sogenannte "allgemeine Höchstmenge" von derzeit 0,01
mg/kg als "techniche Null-Tolerant". Ausnahmen gelten hier nur für jene
Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) in einem Pflanzenschutzmittel für den Einsatz in
der Lebensmittelerzeugung neu zugelassen worden sind und deren Höchstmengen noch
nicht in der RHmV aufgenommen worden sind.
Obst und Gemüse sowie Südfrüchte, die den rückstandsrechtlichen Vorschriften
entsprechen, gelten grundsätzlich als "sicher" im Sinne Artikel 14 der
EG-Basisverordnung zum Lebensmittelrecht. Diese gesetzliche Definition der
Lebensmittelsicherheit gilt aber nicht, wenn Erkenntnisse aus rechtlich nicht
eindeutig geregelten Bereichen begründete Zweifel erkennen lassen.
Derartige Zweifel können z.B. bei der Berücksichtigung der sogenannten "akuten
Referenzdosis" (ARfD) entstehen. Die ARfD ist die Messgrösse der Wirkstoffmenge
pro Kilogramm Körpergewicht eines potentiell empfindlichsten
Verbrauchers/Konsumenten (Mädchen mit 16,15 kg Körpergewicht), die in einer
Mahlzeit oder während eines Tages mit Sicherheit ohne gesundheitliche Nachteile
aufgenommen werden kann. Gesetzliche Grundlagen für die Bemessung der ARfD
esistieren jedoch nicht; das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat aber
maximal anzunehmende Verzehrmengen für eine Reihe von Erzeugnissen ermittelt, so
dass die höchstmögliche Wirkstoffaufnahme berechnet und der durch die
UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) und das BfR festgelegten "akuten
Referenzdosis" gegenüber gestellt werden kann.
Bei dieser Gegenüberstellung ergibt sich für einige
Produkt-Wirkstoff-Kombinationen, dass die ARfD bereits deutlich überschritten
ist, selbst wenn die zulässige Höchstmenge (RHmV) noch nicht erreicht ist. Nach
der Zulassung von neuen Produkt-Wirkstoff-Kombinationen kommt es in aller Regel
leider zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufnahme von Höchstmengen in die
RHmV.
Um in diesem rechtlich bislang unzulänglich geregeltem Bereich eine verlässliche
Sicherheitsbewertung vornehmen zu können, hat das BVL sogenannte
Beurteilungswerte veröffentlicht. Die Werte in dieser Tabelle geben diejenigen
Rückstandsmengen an, die während des Zulassungsverfahrens und im
gesundheitlichem Sinne - als sicher beurteilt wurden. Auch wenn diese Werte
bislang noch nicht rechtsverbindlich sind, können sie faktisch als
"vorveröffentlichte Höchstmengen" angesehen und berücksichtigt werden und eine
Einschätzung der als sicher anzusehenden Rückstandsmengen zulassen.
Wer also "sicheres" Obst und Gemüse sowie Südfrüchte in den Verkehr bringen
will, muss somit unabdingbar gewährleisten, dass alle geltenden
Rückstandshöchstmengen sowie ggf die BVL-Beurteilungswerte eingehalten werden
und dass ausserdem und unabhängig hiervon auch die "akute Referenzdosis" nicht
überschritten, bzw zu maximal 70% erreicht wird.
Für Erzeuger und Lieferanten bedeutet dies, die Pflanzenschutzmittel so
auszuwählen und einzusetzen, dass alle Kriterien sicher erfüllt werden können.
Für nicht deutsche Erzeuger kommt hinzu, dass unabhängig von der nationalen
sogenannten "Guten Agrar Praxis" (GAP), alle im Empfängerland Deutschland
geltenden Anforderungen erfüllt werden müssen. Alle Marktbeteiligte auf Import-
und Handelsstufen unterliegen zusätzlich der Pflicht, sich stets von der
Sicherheit der zu vermarktenden Lebensmittel in eigener Verantwortung zu
überzeugen. Dies setzt zunächst voraus dass Erzeuger und Vorlieferanten
sachkundig bewertet und ausgewählt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich,
besonders als ausländischer Lieferant oder Erzeuger, die in Deutschland
massgeblichen Kriterien und Werte stets aktuell zugänglich zu halten.
Die konkrete Einhaltung der Anforderungen kann aber nur durch stichprobenhafte
lebensmittelchemische Untersuchungen gesichert werden, wobei Prüfauftrag und
Qualifikation der Laboratorien hinreichend geprüft und zugelassen sein müssen,
um aussagefähige Analyseergebnisse zu gewährleisten. Ausserdem muss das
Stichprobenraster unter Berücksichtigung einer produktspezifischen
Risikobewertung engmaschig genug sein, um etwaige Abweichungen mit hinreichender
Sicherheit feststellen zu können.
Der folgende Anforderungskatalog soll rechtliche und anderweitige Kriterien
zusammenführen und erläutern, um im Ergebnis eine verlässliche und unisono
Aussage des Begriffes "Sicherheit" der gehandelten Erzeugnisse zu ermöglichen.
2. Anforderungskatalog
1. Rückstandshöchstmengen (RHmV)
Es werden grundsätzlich nur die für die jeweilige Kultur zugelassenen Wirkstoffe
eingesetzt. Sonstige Kontaminanten wie z.B. aus Verpackungsmaterialien oder
Kreuzkontaminationen etc. sind auf ein technisch unvermeidbares Mass zu
begrenzen.
Zur Beurteilung von Analyseergebnissen gelten die Werte der deutschen RHmV in
ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie etwaig vorliegende Allgemeinverfügungen.
Um die Einhaltung der Rückstandshöchstmengen, insbesondere unter
Berücksichtigung des analytischen Streubereichs zu gewährleisten, werden alle
(Vor-)Lieferanten aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Rückstände 70% der
angegebenen Höchstmenge nicht überschreiten. Dieser Wert ist grundsätzlich
einzuhalten. Zeigen Analyseergebnisse einen Wert zwischen 70% und 100% der
geltenden Rückstandshöchstmenge, wird der (Vor-)Lieferant in geeigneter Form
über das Analyseergebnis in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, auf eine rasche
und nachhaltige Reduzierung hinzuwirken. Die hierzu eingeleiteten Massnahmen
sind zu dokumentieren und unaufgefordert in Schriftform vorzulegen.
Bei Produkt-Wirkstoff-Kombinationen mit einer allgemeinen Rückstandshöchstmenge
von 0,01 mg/kg gilt der Wert der RHmV ohne Anwendung der Richtwertregelung.
Für Wirkstoffe, die im Sinne von §1 IV RHmV durch das BVL in
Pflanzenschutzmitteln für den Einsatz bei Lebensmitteln zugelassen worden sind
und für die somit eine allgemeine Höchstmenge non 0,01 mg/kg nicht anwendbar
ist, sind die Beurteilungswerte des BVL in entsprechender Anwendung
heranzuziehen. Überschreitungen des Beurteilungswertes werden wie eine
Höchstmengenüberschreitung gewertet.
2. Akute Referenzdosis (ARfD)
Für einige Produkt-Wirkstoff-Kombinationen kann bereits bei Einhaltung der Werte
der RHmV die Akute Referenzdosis (ARfD) überschritten sein. In allen
Analyseberichten ist künftig für jeden nachgewiesenen Wirkstoff die prozentuale
Ausschöpfung der ARfD anzugeben, die in keinem Fall mehr als 100% erreichen
darf.
Bei nicht systemisch wirkenden Oberflächenbehandlungsmitteln (insbesondere
Imazalil und Thiabendazol bei Zitrusfrüchten) ist der massgebliche ARfD-Wert
erforderlichenfalls gesondert durch Analyse des essbaren Anteils der Frucht zu
ermitteln.
Zeigen Analyseergebnisse einen Wert zwischen 70% und 100% Ausschöpfung der
geltenden ARfD, wird der (Vor-)Lieferant in geeigneter Form über das
Analyseergebnis in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, auf eine rasche und
nachhaltige Reduzierung hinzuwirken. Die hierzu eingeleiteten Massnahmen sind zu
dokumentieren und unaufgefordert in Schriftform vorzulegen.
3. Maximale Anzahl von Wirkstoffen
Im Bereich der Mehrfachrückstände ist eine pauschale Begrenzung der zulässigen
Anzahl nachgewiesener Wirkstoffe auf z.B. vier oder fünf h.E. sehr kritisch zu
betrachten. Die bewusste Beschränkung auf wenige Wirkstoffe kann zum erneuten
Einsatz von nicht mehr zeitgemässen Breitband-Pflanzenschutzmitteln führen.
Ausserdem wären von einer solchen Beschränkung z.B. auch, und sogar gerade
diejenigen Erzeuger betroffen, die gemäss GAP ein Resistenzmanagement
praktizieren und gezielt moderne Wirkstoffe mit spezifischer Wirkung im Wechsel
anwenden.
Hier ist es erforderlich, eine Datengrundlage zu schaffen, auf der einen
Bewertung des Sachverhaltes durch eine unabhängige Gutachterkommission möglich
ist. Ziel muss es sein, eine Empfehlung für die Marktbeteiligten auszusprechen,
die produktspezifisch eine sachgerechte Eingrenzung des Auftretens von
Mehrfachrückständen ermöglicht.
4. Sanktionsgründe und -Massnahmen
Die Sicherstellung der rigorosen Einhaltung dieser Anforderungen des
vorliegenden Leitfadens hat für uns höchste Priorität. Die nachfolgend
bezeichneten Abweichungen im Verlauf einer Kooperation führen zur sofortigen
Sperrung des Erzeugers bzw des Produktes:
- Nachweis eines nicht zugelassenen Wirkstoffes in einer Kultur,
- mindestens ein Wirkstoff liegt in einer Analyse über der Rückstandshöchstmenge
oder über der Ausschöpfung des ARfD-Wertes von 100%,
- der Richtwert von 70%, bezogen auf die Rückstandshöchstmenge und auf die
Ausschöpfung des ARfD-Wertes, ist in Einzelanalysen mehrfach überschritten
worden.
5. Informationsquellen
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr werden hier einige
weiterführende sogenannte "web-links" genannt, die Ihnen bei der weiteren
Vertiefung in das Thema dienen und zur Aktualität beitragen können:
http://www.bmelv.de
RHmV einschliesslich Änderungsverordnungen auf der Web-Site des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
http://www.bvl.bund.de
Nationale Berichterstattung Pflanzenschutzmittel sowie Fundstelle für aktuelle
BVL-Beurteilungswerte auf der Web-Site des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
http://www.bfr.bund.de
Fundstelle für ARfD-Werte und durchschnittliche Verzehrmengen in Deutschland auf
der Web-Site des Bundesinstitutes für Risikobewertung
http://www.kennzeichnungsrecht.de
Fundstelle für aktuelle Rückstandshöchstmengen und Allgemeinverfügungen sowie
einem ARfD Rechner der 1x1 AG
http://www.ulb.de
http://www.fruchtverband.de
http//www.qs.de
http://www.ifs.de
http://www.eurepgap.org



